Kommt hinzu, dass die Lehre offenbar nicht wie vorgesehen weitergeführt werden kann (vgl. pag. 743). Der familiäre Werdegang und die aktuellen persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen, folgt insbesondere nicht aus dem noch relativ jungen Alter des Beschuldigten.