Vorgehalten wurden dem Beschuldigten neben den Vorstrafen beim Jugendgericht auch die Delinquenz während des hängigen Verfahrens (Strafbefehl vom 2. Juni 2020). Der Beschuldigte sei nicht geständig, man finde keine aufrichtige Reue oder Einsicht bei ihm. Sein Verhalten im Verfahren sei «durchzogen» gewesen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei nicht ersichtlich. Insgesamt erhöhte die Vorinstanz aufgrund der täterseitigen Aspekte die Freiheitsstrafe von 350 Strafeinheiten um 40 Strafeinheiten. Ergänzend ist aufgrund der oberinstanzlichen Beweisergänzungen festzuhalten, dass die Schulden mittlerweile rund CHF 10'000.00 betragen (pag.