18.8.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier vorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich entsprechend nicht weiter auf das Tatverschulden aus. 18.8.3 Fazit/Asperation Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien und der Gesamtumstände erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Geschwindigkeitsüberschreitung werden diese im Umfang von zehn Strafeinheiten asperierend berücksichtigt. 18.9 Zwischenfazit