Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Beweggründen; es wäre ein Leichtes gewesen, sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu halten und somit die Taten zu vermeiden. 18.7.3 Fazit/Asperation Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – relativ leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (inkl. Eventualvorsatz betreffend Gefährdung) 110 bzw. 75 Strafeinheiten für die jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitungen als angemessen.