46 18.7.2 Subjektive Tatschwere Vorsätzliches und rücksichtsloses Handeln sind tatbestandsimmanent und wirken in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten nicht verschuldenserhöhend. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitungen direktvorsätzlich und betreffend die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eventualvorsätzlich. Besondere Beweggründe, die an der Tatschwere etwa ändern würden, sind indes nicht bekannt. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Beweggründen;