Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus und das Vorgehen des Beschuldigten ging nicht über das hinaus, was eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden somit als relativ leicht zu bezeichnen.