_, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 41 km/h und andererseits am 14. Juli 2018 um 03:17 Uhr in U.________ auf der Autobahn A5, Fahrtrichtung V.________, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 63 km/h. Die Strassenverhältnisse waren – soweit ersichtlich – gut. Zudem ist aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass nur wenige andere Verkehrsteilnehmer unterwegs waren. Unter den dazumal gegebenen Umständen kann das Ausmass der verschuldeten Gefährdung – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – als noch vergleichsweise gering bezeichnet werden.