18.6.3 Fazit/Asperation Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die Drohung eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 20 Strafeinheiten. 18.7 Asperation grobe Verkehrsregelverletzung 18.7.1 Objektive Tatschwere