Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – mit Blick auf den Strafrahmen – aber immer noch als leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz als Ausgangspunkt angenommenen 30 Strafeinheiten erscheinen damit angemessen. 18.6.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Er wollte L.________ Angst machen und ihn einschüchtern, was tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral gewichtet wird. Der Beschuldigte hätte die Drohung ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. 18.6.3 Fazit/Asperation