45 Überwachungskameras montiert habe. Diese habe er aber inzwischen wieder abgenommen und er habe eigentlich damit abgeschlossen. Insoweit beeinflusste diese Drohung sein Verhalten aber längerfristig. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte aufgrund des Verkehrsunfalls aufgebracht war und die Drohungen gegenüber L.________ in diesem Zustand spontan, aus der Situation heraus ausstiess. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – mit Blick auf den Strafrahmen – aber immer noch als leicht zu bezeichnen.