Objektive Tatschwere Der Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien sieht 60 Strafeinheiten bei einer Drohung im Kontext mit häuslicher Gewalt vor (S. 49). Der Beschuldigte drohte L.________ mehrfach, dass er ihn kaputt machen und umbringen werde, wenn er seinen Namen herausfinde. Die Drohung richtete sich somit gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. Leib und Leben von L.________. Die Folgen der Tat waren vorliegend indes weniger schwerwiegend, als die im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien umschrieben. Der Strafkläger schilderte zwar, dass er durch die Drohung in Angst versetzt wurde und er danach auch