_ 18.5.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte trat mehrmals und massiv gegen das J.________- Patrouillenfahrzeug, wobei er einen Schaden um die CHF 2'000.00 verursachte. Sein Vorgehen geht über das im Referenzsachverhalt VBRS aufgeführte Zerkratzen des Lacks und der Schadenssumme von CHF 300.00 hinaus (S. 47), ist aber im Vergleich mit anderen denkbaren Sachbeschädigungen immer noch als leicht zu bezeichnen. Entsprechend scheinen 30 Strafeinheiten als Ausgangspunkt angemessen. 18.5.2 Subjektive Tatschwere