44 zuvor thematisierte Sachbeschädigung, ein Begleitdelikt des beurteilten Diebstahls dar. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht und ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zwischen den beiden Referenzsachverhalten zu positionieren. Die von der Vorinstanz veranschlagten zehn Strafeinheiten erscheinen somit angemessen. 18.4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich. 18.4.3 Fazit/Asperation