18.3.3 Fazit/Asperation Gesamthaft ist das Tatverschulden – verglichen mit anderen Einbruchdiebstählen und gemessen am Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. Bei neutral zu gewichtenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es für diesen Schuldspruch – für sich allein beurteilt – bei 30 Strafeinheiten. Aufgrund des damit zusammenhängenden Einbruchdiebstahls ist diese Bruttostrafe im Umfang von 15 Strafeinheiten zu asperieren. 18.4 Asperation Hausfriedensbruch