Entsprechend erscheint die von der Vorinstanz für dieses Delikt angenommene Sanktion von 30 Strafeinheiten angemessen. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Vorliegend handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Sachbeschädigung am Gebäude direktvorsätzlich, bezüglich der verdorbenen Ware zumindest eventualvorsätzlich. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich aber insgesamt immer noch neutral aus. Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich. 18.3.3 Fazit/Asperation Gesamthaft ist das Tatverschulden – verglichen mit anderen Einbruchdiebstählen und gemessen am Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen.