Vom Erfolg her weicht der Vorfall allerdings vom Referenzfall in den VBRS-Richtlinien ab; es entstand ein höherer Sachschaden (gegen CHF 800.00), und zwar nicht nur durch den eigentlichen Einbruch, sondern auch durch das Ausschalten der Sicherungen mit Konsequenz des Verderbens der Tiefkühlwaren, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Aus Sicht der Kammer ist das objektive Tatverschulden aber immer noch leicht, wiegt aber schwerer, als dasjenige im Referenzsachverhalt. Entsprechend erscheint die von der Vorinstanz für dieses Delikt angenommene Sanktion von 30 Strafeinheiten angemessen.