43 18.2.3 Fazit/Asperation Es bleibt im Rahmen der Einzelbetrachtung dabei, dass eine Sanktion von 90 Strafeinheiten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten angemessen erscheint. Der Zuschlag von 45 Strafeinheiten durch die Vorinstanz wird zwar von dieser nicht näher begründet, liegt aber in deren Ermessen und kann so bestätigt werden. 18.3 Asperation Sachbeschädigung D.________ 18.3.1 Objektive Tatschwere