Die Tat wurde aus nicht näher bekannten, aber sicher egoistischen Gründen begangen. Eine grosse Tatplanung oder Raffinesse ist nicht ersichtlich (wobei der Aspekt der Sachbeschädigung separat abgegolten und hier bzw. bei der objektiven Tatschwere nicht doppelt berücksichtigt werden soll). Die direktvorsätzliche Tatbegehung sowie das tatbestandsimmanente pekuniäre Motiv fällt neutral ins Gewicht.