Insgesamt geht die Art und Weise des Vorgehens nicht über das übliche Mass hinaus. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen. Versehentlich spricht die Vorinstanz von einer Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten; tatsächlich spricht die Richtlinie VBRS von 90 Strafeinheiten. Von 90 Strafeinheiten geht deshalb auch die obere Instanz aus. 18.2.2 Subjektive Tatschwere Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich. Die Tat wurde aus nicht näher bekannten, aber sicher egoistischen Gründen begangen.