Der Einbruch in eine unbewohnte, abgelegene Gartenwirtschaft zu nächtlicher Stunde bewegt sich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (vgl. pag. 593; S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – in der Nähe des Referenzsachverhaltes der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), wobei der Deliktsbetrag zwar etwas tiefer ist, aber ohnehin, weil regelmässig zufällig, von untergeordneter Bedeutung erscheint. Insgesamt geht die Art und Weise des Vorgehens nicht über das übliche Mass hinaus.