Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich der Beschuldigte bei seiner Anschuldigung nicht in einer eigentlichen Zwangslage befand. Er hätte es bei einem simplen Bestreiten der Lenkerschaft bewenden lassen können, zumal er nicht der Halter des verwendeten Fahrzeuges war. Das Hineinziehen eines unschuldigen, landesabwesenden Familienmitgliedes in strafrechtliche Abklärungen erscheint egoistisch und verwerflich. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich aber insgesamt noch neutral aus. 18.1.3 Fazit