Mit Blick auf den weiten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren und denkbar gravierenderen Fällen erscheint das objektive Tatverschulden insgesamt als leicht und eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten hierfür (auch mit Blick auf die bei den in Frage stehenden Tempoexzessen drohenden Strafen) als angemessen. 18.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich der Beschuldigte bei seiner Anschuldigung nicht in einer eigentlichen Zwangslage befand.