Schliesslich ist in einem dritten Schritt die Höhe der Busse für die übrigen Delikte zu bestimmen. Die hierfür auszusprechenden Bussen sind zu kumulieren (Art. 5 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 314.1]). Des Weiteren wird im Rahmen der Festlegung der Gesamtgeldstrafe und der Übertretungsbusse jeweils eine Zusatzstrafe auszusprechen sein (vgl. dazu Ziff. 19.7 und Ziff. 22.3 unten).