41 derung einer Amtshandlung auszufällen, da diese gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Auch bei diesem letztgenannten Schritt ist eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Dabei ist jeweils zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen und anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist in einem dritten Schritt die Höhe der Busse für die übrigen Delikte zu bestimmen.