a StGB angebracht ist. In einem ersten Schritt ist damit für sämtliche Delikte, bei welchen dies als Strafart vorgesehen ist, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für diese Delikte ist somit die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB möglich. In einem zweiten Schritt ist eine Geldstrafe für die Beschimpfung (mehrfach begangen) und die Hin-