40 fachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht. Das Strafgesetzbuch bedroht die vom Beschuldigten begangenen Delikte mit folgenden Strafen: - Diebstahl gemäss Art. 139 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Beschimpfung gemäss Art.