Massgebend für einzelne Vollzugsformen ist die Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe, nicht diejenige der Zusatzstrafe. Übersteigt bspw. die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe 36 Monate, so ist auch bei einer Zusatzstrafe von 18 Monaten weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug möglich (MATHYS, a.a.O., Rz. 537).