16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Ge- samt- bzw. Zusatzstrafenbildung sind zutreffend. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 587 ff.; S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für Jugendstrafen, die weder unter altem noch unter neuem Recht eintragungspflichtig sind, die Verwertungsfristen von Art. 369 StGB sinngemäss gelten. Solange diese Fristen laufen, dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen angelastet werden (BGE 135 IV 87 E. 5).