Entsprechend ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. Abschliessend sei erwähnt, dass keine Anhaltspunkte für eine übertriebene Härte der involvierten Polizeibeamten vorliegen, die Einfluss auf die Frage des Schuldspruches an sich haben könnte. 37 IV. Strafzumessung