Eine Abkehr von der Praxis des Bundesgerichts (im Sinne der von HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 286 StGB dargestellten Lehrmeinung) ist nicht angezeigt, da Selbstbegünstigung nur insoweit straflos sein kann, als kein anderer Straftatbestand erfüllt ist und sich der Bürger insbesondere routinemässigen legalen Polizeikontrollen zu stellen hat. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Entsprechend ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen.