Indem der Beschuldigte am 12. April 2019 der mittels Lautsprecher und Matrix des Polizeifahrzeugs erfolgten Aufforderung «Stopp Polizei» keine Folge leistete und versuchte, sich der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen, indem er davonrannte und sich hinter einem parkierten Auto versteckte, erschwerte er den reibungslosen Ablauf der in Gang befindlichen Personenkontrolle. Entsprechend ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt. Eine Abkehr von der Praxis des Bundesgerichts (im Sinne der von HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art.