Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Entsprechend ist der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. 14.2.2 Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) Indem der Beschuldigte am 12. April 2019 der mittels Lautsprecher und Matrix des Polizeifahrzeugs erfolgten Aufforderung «Stopp Polizei» keine Folge leistete und versuchte, sich der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen, indem er davonrannte und sich hinter einem parkierten Auto versteckte, erschwerte er den reibungslosen Ablauf der in Gang befindlichen Personenkontrolle.