41 Abs. 2 VRV das Trottoir den Fussgängern vorbehalten. Muss hingegen mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte am 12.04.2019 mit einem Fahrrad ein Trottoir befahren hat. Eine entsprechende Erlaubnis hierfür ist nicht ersichtlich, weswegen in diesem Fall ebenfalls von einem tatbestandsmässigen Handeln ausgegangen werden muss.