41 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VRV. Weiter ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte während dieser Velofahrt mehrfache Richtungsänderungen vornahm, ohne diese mittels Handzeichen anzuzeigen, womit er auch den Tatbestand nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV erfüllte. Schliesslich wird für die Erfüllung des Tatbestandes des nicht erlaubten Befahrens des Trottoirs mit dem Fahrrad auf die zutreffende Subsumtion der Vorinstanz verwiesen (pag. 587; S. 58 der erinstanzlichen Urteilsbegründung): Zuletzt ist gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV