Hingegen braucht es nur wenig, damit diese Schwelle erreicht ist – es genügt, dass eine als Amtshandlung zu qualifizierende Vorkehrung nicht mehr reibungslos durchgeführt werden kann. Dementsprechend genügen u.U. sogar verbale Einwirkungen für die Annahme der Hinderung einer Amtshandlung. Zudem wird nach der bundesgerichtlichen Praxis – wie die Vorinstanz korrekt festhält – auch die Flucht vor einer Amtshandlung, jedenfalls bei einer konkret bevorstehenden oder im Gang befindlichen Personenkontrolle, als Hinderung einer Amtshandlung betrachtet (vgl. HEIMGART-