Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung stellt ein Erfolgsdelikt dar. Dabei genügt es, wenn die Ausführung der Amtshandlung erschwert, verzögert oder behindert wird (vgl. BGE 120 IV 139, 124 IV 129, 127 IV 117 f.). Praxis und Lehre verlangen für das Vorliegen einer gehinderten Amtshandlung zwar ein «aktives Störverhalten» «einer gewissen Intensität» (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 286 StGB). Hingegen braucht es nur wenig, damit diese Schwelle erreicht ist – es genügt, dass eine als Amtshandlung zu qualifizierende Vorkehrung nicht mehr reibungslos durchgeführt werden kann.