30 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Weiter ist gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Zuletzt ist gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV das Trottoir den Fussgängern vorbehalten.