14. SVG-Widerhandlungen und Hinderung einer Amtshandlung in AD.________ vom 12. April 2019 14.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, mit Busse bestraft. Solche Verkehrsregeln sind: Fahrräder müssen nach Art. 216 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41), wenn eine Beleuchtung nach Art. 41 SVG und Art. 30 der Verkehrsregelverordnung (VRV;