Er äusserte sie wider besseren Wissens und wollte gegen O.________ eine Strafverfolgung herbeiführen, wobei angefügt sei, dass der Beschuldigte explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die falsche Anschuldigung strafbar sei (vgl. pag. 180 Z. 76 f.). Dabei ging es um die Vorwürfe der groben Verkehrsregelverletzung, mithin um Vergehen (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Es liegen keine Rechtferti- gungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. Demnach ist der Beschuldigte der (mehrfachen) falschen Anschuldigung schuldig zu erklären.