Es liegen weder Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist entsprechend im Sinne der Anklageschrift Ziff. 8.2 des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es für den Schuldspruch unerheblich ist, in welcher angedachten Funktion (blosser Mitfahrer oder Begleitperson) AF.________ bei der fraglichen Fahrt dabei war. 13.2.3 Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)