S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte am 10.07.2018, als er den Personenwagen seines Vaters lenkte, über einen Lernfahrausweis verfügte. AF.________ war bei der Fahrt als blosser Mitfahrer im Auto. Indem der Beschuldigte am 10.07.2018 das Auto seines Vaters gefahren hat, ohne über den erforderlichen Ausweis zu verfügen, hat er den Tatbestand objektiv erfüllt. Er wusste, dass er nicht berechtigt war das Fahrzeug zu führen, daher ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.