Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h und von 120 km/h um 63 km/h, schuldig zu sprechen. 13.2.2 Widerhandlung gegen das SVG durch Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG) Die Vorinstanz hat die Subsumtion des erstellten Sachverhalts korrekt wie folgt vorgenommen (pag. 580; S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):