90 Abs. 2 SVG vor. Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ist darauf zu schliessen, dass er mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich, die Höchstgeschwindigkeit überschritt und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf nahm. Folglich sind in beiden Fällen die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich noch dargetan.