Nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h überschritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h. Zudem überschritt der Beschuldigte am 14. Juli 2018 auf der Autobahn A5 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h – unter Berücksichtigung des Toleranzabzugs von 7 km/h – um 63 km/h. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten um 41 km/h bzw. 63 km/h – und damit massiv – überschritt, liegt im Sinne der zuvor aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vor.