34 StGB). Für ergänzende Ausführungen sei auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 581; S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Subsumtion 13.2.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 VRV) Gemäss dem erstellten Sachverhalt war der Beschuldigte am 10. Juli 2018 bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 127 km/h unterwegs.