1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Wer sich mit der falschen Anschuldigung selbst begünstigen will, geht nicht straffrei aus – straflos ist lediglich das blosse Bestreiten (TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 303