Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt (Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG). Art. 15 Abs. 1 SVG legt fest, dass Lernfahrten auf Motorwagen nur mit einem Begleiter unternommen werden dürfen, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt. Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.