6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand ist nicht bloss bezüglich der Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch hinsichtlich der damit einhergehenden Folgen bzw. der Risikoverwirklichung zu prüfen (sog. «doppelter Vorsatz»;). Das Bundesgericht knüpft die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 2 SVG im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen an bestimmte Schwellenwerte.