33 Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020