13. SVG-Widerhandlungen in R.________ vom 10. Juli 2018 und in U.________ vom 14. Juli 2018 sowie falsche Anschuldigung in AD.________ vom 25. März 2019 13.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.